Landtag von Baden-Württemberg 17. Wahlperiode

Antrag
des Abg. Emil Sänze u. a. AfD

und

Stellungnahme
des Ministeriums für Finanzen

Perspektiven des Bauvorhabens Justizvollzugsanstalt (JVA) Rottweil im Mai 2021

Antrag

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

  1. welche Maßnahmen zur Reduzierung der Gesamtbaukosten (vgl. Kleine Anfrage Drucksache 16/9971, Antwort auf Fragen 2 und 3) seit Dezember 2019 von je- weils welcher zuständigen Stelle identifiziert wurden;
  2. welche der unter Ziffer 1 erfragten identifizierten Einsparmaßnahmen (unter tabellarischer Aufstellung) mit jeweils welchen Einsparpotenzialen bei wel- chen vom Bauherrn aktuell angestrebten Gesamtbaukosten der JVA bis zu deren Inbetriebnahme zu jeweils welchem Zeitpunkt zur Verwirklichung vor- gesehen sind;
  3. welche die gesetzlichen oder durch sonstige (Ausführungs)Vorschriften festge- legten Standards für die Unterbringung von Strafgefangenen sind;
  4. welche Aspekte (unter tabellarischer Aufstellung der einzelnen, in der Wertig- keit über dem gesetzlich geforderten Standard liegenden Ausstattungsmerkmale und der durch eine möglicherweise einfachere Ausführung erwarteten Einspar- potenziale) der bis zur Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Architektur- büro O. durch den Bauherrn maßgeblich gewesenen, ab 2018 vorliegenden Ent- wurfsplanungen derart hochwertig ausgestaltet waren, dass der Bauherr – unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Unterbringungsstandards – im Jahr 2021 Einsparpotenziale annimmt;
  5. welche der unter Ziffer 4 erfragten, den ursprünglichen Entwurf verteuernden und vom Bauherrn im Nachhinein als möglicherweise entbehrlich identifizier- ten Ausstattungsmerkmale dem Bauherrn zu jeweils welchem Zeitpunkt (unter tabellarischer Aufstellung) bekannt geworden sind;

Drucksache 17 / 194 10.6.2021

Eingegangen: 10.6.2021/Ausgegeben: 12.7.2021

Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente

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Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

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  1. wann die unter Ziffer 4 und 5 erfragten verteuernden Ausstattungsmerkmale und mit ihnen die voraussichtlichen steigenden Baukosten jeweils welchen Projekt- beteiligten (z. B. Architekturbüro, Bauherr, Aufsichtsinstanzen wie dem Landes- rechnungshof) nach ihrer Kenntnis bekannt wurden bzw. von diesen Beteiligten in jeweils welchem Kontext gegenüber jeweils welchen in das Bauvorhaben in- volvierten Stellen zum Thema gemacht wurden;
  2. welchen hindernden Umständen es bei welcher Gewichtung ihrer jeweiligen Bedeutung für Verzögerungen geschuldet ist, dass der Neubau einer JVA mit 500 Haftplätzen vom ersten Planungswettbewerb (2017) bis zur Inbetriebnahme (nach heutigem Wissensstand nicht vor 2027) ein volles Jahrzehnt oder mehr dauert;
  3. welche neuen Erkenntnisse bzw. Entwicklungen zum Bauvorhaben JVA Rott- weil sich seit ihrer Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 16/9971 er- geben haben;
  4. ob (vgl. Kleine Anfrage Drucksache 16/9971, Frage 1) und falls ja, wann und auf Grundlage welcher finanziellen Eckdaten eine Beteiligung des Landtags zum Bau der JVA Rottweil vorgesehen ist.

9.6.2021

Sänze, Hörner, Eisenhut, Klos, Dr. Grimmer AfD

Begründung

Am 29. Mai 2021 berichtete der „Schwarzwälder Bote“ unter dem Titel „JVA- Architekten werden noch gesucht“, die Vorerschließung des Standorts („Gebiet Esch“) samt Zufahrtsstraße, Bushaltestellen, Geh- und Radweg usw. würde bis Mitte 2022 abgeschlossen und werde 1,09 Mio. Euro kosten. Hingegen seien erst „Anfang 2022 belastbare Aussagen zu Baukosten“ der JVA zu erwarten. Die ur- sprünglichen Bauplanungen würden im Hinblick auf die „Wirtschaftlichkeit der Planung“ überarbeitet. Ein neues Architektenbüro solle gefunden werden, um die „Entwurfsplanung gemäß Leistungsphase drei nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ Anfang 2022 abzuschließen. Bereits 2018 habe „für Schlagzeilen gesorgt“ dass der Kostenrahmen für den Bau von ursprünglich ver- anschlagten 120 Mio. auf 200 Mio. Euro gestiegen sei. Laut Antwort der Landes- regierung vom 24. Februar 2021 (Drucksache 16/9971) rechnete sie im Dezember 2019 bereits mit 240 Mio. Euro Gesamtbaukosten. Es interessiert, wo konkret ge- spart werden soll, was im Nachhinein als übermäßiger Aufwand angesehen wird, wann die JVA in Betrieb genommen werden kann und was der Bau bis zur Inbe- triebnahme kosten wird.

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Stellungnahme

Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 Nr. FM4-33-52/23 nimmt das Ministerium für Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium und dem Ministerium der Justiz und für Migration zu dem Antrag wie folgt Stellung:

  1. welche Maßnahmen zur Reduzierung der Gesamtbaukosten (vgl. Kleine Anfrage Drucksache 16/9971, Antwort auf Fragen 2 und 3) seit Dezember 2019 von je- weils welcher zuständigen Stelle identifiziert wurden;
  2. welche der unter Ziffer 1 erfragten identifizierten Einsparmaßnahmen (unter tabellarischer Aufstellung) mit jeweils welchen Einsparpotenzialen bei welchen vom Bauherrn aktuell angestrebten Gesamtbaukosten der JVA bis zu deren Inbe- triebnahme zu jeweils welchem Zeitpunkt zur Verwirklichung vorgesehen sind;

Zu 1. und 2.:

Der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg (VB-BW) hat auf Grundlage der bisher erbrachten Entwurfsplanung für den Neubau der Justizvoll- zugsanstalt (JVA) Rottweil zur Reduzierung der Gesamtbaukosten Potenziale für die Verringerung der Gebäudevolumen, die Optimierung der Gebäudekonstruktio- nen sowie eine optimierte Anordnung einzelner Nutzungen innerhalb der Gesamt- anlage identifiziert.

Die identifizierten Einsparpotenziale werden derzeit durch den Landesbetrieb VB- BW gemeinsam mit den freiberuflichen Fachplanungsbüros auf ihre grundsätzli- che Umsetzbarkeit hin geprüft. Die konkrete Einarbeitung und Fortschreibung der möglichen Einsparpotenziale ist im Zuge der Weiterbearbeitung der Entwurfspla- nung durch das neu zu beauftragende Architekturbüro zu leisten. Eine aussagekräf- tige Ermittlung der Gesamtbaukosten für den Neubau der JVA Rottweil ist erst auf Basis der abgeschlossenen Entwurfsplanung möglich.

3. welche die gesetzlichen oder durch sonstige (Ausführungs)Vorschriften festge- legten Standards für die Unterbringung von Strafgefangenen sind;

Zu 3.:

Die wesentlichen Rahmenvorgaben zur Gestaltung der Justizvollzugsanstalten sind im Justizvollzugsgesetzbuch (JVollzGB) geregelt.

Nach § 6 Abs. 1 JVollzGB I sind Justizvollzugsanstalten entsprechend ihrem Zweck und den jeweiligen Erkenntnissen der Erfordernisse eines zeitgemäßen Justizvollzugs auszugestalten. Völkerrechtlichen Vorgaben und den internationa- len Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den von den Vereinten Nati- onen oder Organen des Europarats beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, ist Rechnung zu tragen.

Hinsichtlich der Größe und Beschaffenheit der Hafträume unterscheidet § 7 Abs. 2 JVollzGB I zwischen Justizvollzugsanstalten, mit deren Einrichtung vor und Jus- tizvollzugsanstalten, mit deren Errichtung nach dessen Inkrafttreten begonnen wurde. Bei Neuanstalten ist im geschlossenen Vollzug eine Einzelunterbringung zur Ruhezeit zugrunde zu legen. Die Einzelhafträume haben eine Nettogrundfläche von mindestens 9 qm, Gemeinschaftshafträume von mindestens 7 qm je Gefange- ner/Gefangenem aufzuweisen. Gemeinschaftshafträume müssen über eine baulich abgetrennte und entlüftete Sanitäreinrichtung verfügen, falls nicht ein ständiger Zugang zu einer Toilette außerhalb des Haftraums besteht.

Die Ausstattung der Räume für den Aufenthalt während der Ruhe und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume richtet sich nach § 9 Abs. 1 JVollzGB I. Dementsprechend sind diese wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend aus- zustatten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebens- führung ausreichend mit Heizung und Lüftung sowie Fensterfläche ausgestattet sein.

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Zur weiteren Gestaltung der Justizvollzugsanstalten regelt § 11 Abs. 1 JVollzGB I, dass Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, zur arbeitstherapeuti- schen Beschäftigung sowie Arbeitsbetriebe vorzusehen sind, welche gemäß Abs. 2 den Verhältnissen außerhalb der Justizvollzugsanstalt anzugleichen sind.

Darüber hinaus sollen Justizvollzugsanstalten gemäß § 6 Abs. 2 JVollzGB I eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für therapeu- tische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seel- sorge, vorsehen.

Nähere Konkretisierungen dieser Vorgaben ergeben sich aus den dem Geheim- schutz unterliegenden Landesrichtlinien für den Bau von Vollzugsanstalten in Ba- den-Württemberg (LRL-V), sowie aus vollzugsunabhängigen Regelungen, soweit diese auf vollzugliche Nutzungsbereiche übertragbar sind.

  1. welche Aspekte (unter tabellarischer Aufstellung der einzelnen, in der Wertig- keit über dem gesetzlich geforderten Standard liegenden Ausstattungsmerkmale und der durch eine möglicherweise einfachere Ausführung erwarteten Einspar- potenziale) der bis zur Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Architektur- büro O. durch den Bauherrn maßgeblich gewesenen, ab 2018 vorliegenden Entwurfsplanungen derart hochwertig ausgestaltet waren, dass der Bauherr – unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Unterbringungsstandards – im Jahr 2021 Einsparpotenziale annimmt;
  2. welche der unter Ziffer 4 erfragten, den ursprünglichen Entwurf verteuernden und vom Bauherrn im Nachhinein als möglicherweise entbehrlich identifizier- ten Ausstattungsmerkmale dem Bauherrn zu jeweils welchem Zeitpunkt (unter tabellarischer Aufstellung) bekannt geworden sind;
  3. wann die unter Ziffer 4 und 5 erfragten verteuernden Ausstattungsmerkmale und mit ihnen die voraussichtlichen steigenden Baukosten jeweils welchen Projekt- beteiligten (z. B. Architekturbüro, Bauherr, Aufsichtsinstanzen wie dem Landes- rechnungshof) nach ihrer Kenntnis bekannt wurden bzw. von diesen Beteiligten in jeweils welchem Kontext gegenüber jeweils welchen in das Bauvorhaben in- volvierten Stellen zum Thema gemacht wurden;

Zu 4. bis 6.:

In dem vorliegenden Planungsstand sind unter Berücksichtigung der Anforderun- gen aus der Bürgerbeteiligung für ein Bistro und eine Dreifeldsporthalle keine verteuernden und vom Landesbetrieb VB-BW als entbehrlich identifizierte Aus- stattungsmerkmale enthalten. Der Landesbetrieb VB-BW hat bereits während der Vorentwurfsplanung gemäß Leistungsphase 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie während der bisher erbrachten Entwurfsplanung gemäß Leistungsphase 3 HOAI gegenüber dem freiberuflichen Architekturbürowirtschaftliche Lösungen eingefordert.

7. welchen hindernden Umständen es bei welcher Gewichtung ihrer jeweiligen Bedeutung für Verzögerungen geschuldet ist, dass der Neubau einer JVA mit 500 Haftplätzen vom ersten Planungswettbewerb (2017) bis zur Inbetriebnahme (nach heutigem Wissensstand nicht vor 2027) ein volles Jahrzehnt oder mehr dauert;

Zu 7.:

Der Planungswettbewerb für den Neubau der JVA Rottweil wurde Mitte 2018 abgeschlossen. Daran anschließend wurden die Verfahren zur Beauftragung der freiberuflichen Fachplanungsbüros durchgeführt, sodass das Planungsteam Ende 2018 feststand. Die bisherige Planungsdauer für den Neubau der JVA Rottweil ist im Vergleich zu ähnlich großen und komplexen Bauvorhaben sowie unter Berück- sichtigung der zeitlichen Verzögerungen infolge der Differenzen zwischen dem freiberuflichen Architekturbüro und dem Landesbetrieb VB-BW, der Beendigung der Zusammenarbeit und des erforderlichen Vergabeverfahrens zur Beauftragung eines neuen Architekturbüros angemessen. Ausgehend von einem Baubeginn im Jahr 2023 wird die Bauzeit auf circa vier Jahre geschätzt. Dies ist im Hinblick auf die Größe und Komplexität des Bauvorhabens angemessen.

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8. welche neuen Erkenntnisse bzw. Entwicklungen zum Bauvorhaben JVA Rottweil sich seit ihrer Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 16/9971 ergeben haben;

Zu 8.:

Im Rahmen des derzeit laufenden Vergabeverfahrens zur Beauftragung eines neu- en freiberuflichen Architekturbüros wurde durch einen der Bieter ein Vergabe- nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragt. Die daraus entstehen- den Verzögerungen werden zu aktuell noch nicht abschätzbaren Verschiebungen der bisher geplanten zeitlichen Abläufe führen.

Die für den Neubau der JVA Rottweil erforderlichen Vorwegmaßnahmen mit der technischen Erschließung des Standorts Esch laufen. Zudem erfolgte der Baube- ginn für die Verkehrserschließung des Standorts.

9. ob (vgl. Kleine Anfrage Drucksache 16/9971, Frage 1) und falls ja, wann und auf Grundlage welcher finanziellen Eckdaten eine Beteiligung des Landtags zum Bau der JVA Rottweil vorgesehen ist.

Zu 9.:

Eine Beteiligung des Landtags und dessen Beschluss zum Bau der JVA Rottweil ist, Stand heute, im Zuge des Planaufstellungsverfahrens zum Bauprogramm für den Staatshaushaltsplan 2023/2024 vorgesehen (Bauentscheidung). Grundlage hierfür ist eine aussagekräftige Ermittlung der Gesamtbaukosten für das Bauvor- haben auf Basis einer belastbaren Planung.

Dr. Splett Staatssekretärin

Von T. M.

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